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Bayerischer Gärtnerei-Verband e.V.
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Satzung des Bayerischen Gärtnerei-Verbandes e.V.
SATZUNG des Bayerischen Gärtnerei-Verbandes e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bayerischer Gärtnerei-Verband e.V." Der Bayerische Gärtnerei-Verband, im nachfolgenden kurz "Verband" genannt, hat seinen Sitz in München und ist unter der Registrier-Nr. Bd. 34a Nr. 4190 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen. Der Verband ist am 5. September 1906 in Nürnberg gegründet und am 15. Juli 1946 wiedergegründet worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Verbandes

Der Verband erstrebt den freien Zusammenschluss der gesamten bayerischen Gartenbauunternehmer. Er hat die Aufgabe, die Gesamtinteressen des bayerischen Gartenbaues auf allen Gebieten wahrzunehmen. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verband enthält sich parteipolitischer Bindung.Der Bayerische Gärtnerei-Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung aller Zweige des Gartenbaues,
  2. Vertretung des Gartenbaues gegenüber der Volksvertretung, den Behörden und der Öffentlichkeit,
  3. Bearbeitung von fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Fragen des Gartenbaues,
  4. Förderung der Ausbildung des Berufsnachwuchses auf allen Ebenen sowie die fachliche Erwachsenenbildung,
  5. Förderung von Einrichtungen für Steuer- und Buchführungsfragen des Gartenbaues,
  6. Beratung der Mitglieder auf fachlichem, wirtschaftlichem, rechtlichem und technischem Gebiet,
  7. Bearbeitung von sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Fragen sowie der Abschluss von Tarifverträgen,
  8. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, insbesondere mit dem Zentralverband Gartenbau e.V.
§ 3
Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
1.1. Als ordentliche Mitglieder: Personen die Inhaber oder Leiter gärtnerischer Betriebe sind, sowie Kinder von Betriebsinhabern, die eine entsprechende Fachausbildung nachweisen.
1.2. Als korporative Mitglieder: Berufsorganisationen und Institutionen, deren Zweck und Ziel denen des Verbandes nahestehen und nicht widersprechen, sowie natürliche und juristische Personen, die an einer Förderung des Berufsstandes interessiert sind.
1.3. Als außerordentliche Mitglieder: ehemalige Betriebsinhaber.
1.4. Ehrenmitglieder durch Ernennung.
1.5. Es besteht die Möglichkeit für Personen, die die Mitgliedschaft gemäß § 3 Zif. 1.1. erwerben können, zunächst eine Schnuppermitgliedschaft bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu erhalten.Die Schnuppermitgliedschaft gilt ab Aufnahmedatum bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.Nach Ablauf der vorgenannten Zeitdauer geht die Schnuppermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über, es sei denn, sie wird gemäß § 4 gekündigt.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Antrag voraus, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle oder gegenüber dem zuständigen Obermeister zu erklären ist. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder nach§ 3, Zif. 1.1, entscheidet das geschäftsführende Präsidium nach Anhörung des zuständigen Obermeisters.Über die Aufnahme korporativer und außerordentlicher Mitglieder entscheidet das geschäftsführende Präsidium.Die Mitgliedschaft beginnt mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsstelle. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses Einspruch einlegen, über den das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar.Die Ablehnung des Aufnahmeantrages korporativer Mitglieder bedarf keiner Begründung. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1. durch Austritt,
1.2. durch Ausschluss,
1.3 durch den Tod.
2. Der Austritt ist jeweils 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich der Geschäftsstelle des Verbandes in München zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere wiederholter Verstoß gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der Verbandsorgane, Verletzung der Berufsehre oder Schädigung des Ansehens des Verbandes vorliegt, oder es trotz Mahnung länger als 12 Monate mit Beitragsleistungen im Rückstand ist.
3. Über den Ausschluss beschließt das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief die Landesdelegiertenversammlung angerufen werden. Die Landesdelegiertenversammlung entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg wird deshalb nicht ausgeschlossen.
4. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Verbandes gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
1.1. Die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und an den Versammlungen nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen,
1.2. bei Wahlen, Abstimmungen und Entschließungen nach Maßgabe der Satzung ihre Stimme abzugeben,
1.3. Anträge an die Organe des Verbandes zu richten.
2. Die Inhaber der Schnuppermitgliedschaft haben nur Anspruch auf die verbandseigenen Einzelleistungen, wie z.B. Bezug der Verbandszeitung, Einzelberatung auch in Rechtsfragen, usw.Leistungen, die über eine ZVG-Mitgliedschaft erreichbar sind, fallen nicht unter die Schnuppermitgliedschaft. Über die Schnuppermitgliedschaft kann nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, Vertragsgärtner bei der TBF-Treuhandgesellschaft Bayerischer Friedhofsgärtner mbH zu werden.
3. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nach § 6 gegenüber dem Verband nicht nachgekommen sind, können den Verband im Sinne der Ziffer 1 nicht in Anspruch nehmen.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht:
4.1. an den Zielen und Aufgaben des Verbandes mitzuarbeiten,
4.2. die Beschlüsse des Verbandes einzuhalten und sich im Sinne dieser Beschlüsse zu betätigen,
4.3. die festgesetzten Beiträge sowie die Aufnahmegebühr gemäß § 6 rechtzeitig zu entrichten.

§ 6
Beiträge
  1. Die Höhe der von den ordentlichen Mitgliedern nach § 3, Ziffer 1.1. zu leistenden Beiträge wird von der Landesdelegiertenversammlung aufgrund der Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge sind gestaffelt, wobei der Staffelung die Höhe des Umsatzes zugrundegelegt wird.Sind mehrere Inhaber eines Betriebes oder Kinder eines Betriebsinhabers zusätzlich Mitglied, so ist für einen Inhaber der volle Beitrag, für die weiteren Mitglieder je 25 % des Grundbeitrages zu entrichten.
  2. Der Beitrag für korporative Mitglieder nach § 3, Zif. 1.2., wird vom Präsidium des Verbandes festgelegt.
  3. Außerordentliche Mitglieder nach § 3, Zif. 1.3. können zu einem verringerten Beitragssatz, der vom Präsidium festgesetzt wird, Mitglied bleiben, sofern der Übernehmer ihres Betriebes auch selbst ordentliches Mitglied des Verbandes ist.Falls der ehemalige Betriebsinhaber seinen gärtnerischen Betrieb auflöst, kann dieser ebenfalls zu einem verringerten Beitragssatz, der durch das Präsidium festgesetzt wird, außerordentliches Mitglied bleiben.
  4. Der Beitrag für Schnuppermitgliedschaften gemäß § 3, Abs. 2, Zif. 1.5. wird vom Präsidium des Verbandes festgelegt.
§ 7
Gliederung

Der Verband gliedert sich in:
  1. Gartenbaugruppen und Bezirksgartenbaugruppen,
  2. Bezirksfachgruppen und Landesfachgruppen.
§ 8
Gartenbaugruppen und Bezirksgartenbaugruppen
  1. Die Gartenbaugruppen sind für die Bearbeitung örtlicher Angelegenheiten zuständig. Sie bilden sich möglichst jeweils für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Gartenbaugruppen mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte eines Regierungsbezirks können gegebenenfalls zu einer Gartenbaugruppe zusammengeschlossen werden. Der Gartenbaugruppe gehören alle in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder an. Nur Mitglieder des Verbandes können auch Mitglieder der Gartenbaugruppe sein. Die Bildung von Gartenbaugruppen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.Jede Gartenbaugruppe wird von einem Obermeister geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Dieser hat im Vertretungsfalle alle Rechte und Pflichten, die nach der Satzung dem Obermeister selbst zustehen.Der Obermeister hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder seiner Gartenbaugruppe gegenüber dem Bezirksvorsitzenden des Verbandes, dem Präsidium des Verbandes, den Kreis- und Ortsbehörden zu vertreten, sowie die ihm vom Bezirksvorsitzenden übertragenen Aufgaben zu erledigen.Bei Bedarf können die Gartenbaugruppen für ihren Bereich Fachgruppenleiter entsprechend den Landesfachgruppen des Verbandes benennen.
  2. Die Gartenbaugruppen eines Regierungsbezirks bilden die Bezirksgartenbaugruppe. Sie ist für die Bearbeitung von Angelegenheiten auf der Ebene der Regierungsbezirke zuständig. Die Bezirksgartenbaugruppen führen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Bezirksversammlungen durch. Im Rahmen der Bezirksversammlung soll der Bezirksgartenbautag abgehalten werden. Jede Bezirksgartenbaugruppe wird von einem Bezirksvorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Dieser hat im Vertretungsfalle alle Rechte und Pflichten, die nach der Satzung dem Bezirksvorsitzenden selbst zustehen. Der Bezirksvorsitzende hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder seines Regierungsbezirkes gegenüber dem Präsidium des Verbandes und der Bezirksregierung zu vertreten, sowie die ihm vom Präsidium übertragenen Aufgaben zu erledigen.
§ 9
Bezirksfachgruppen und Landesfachgruppen
1. Zur Bearbeitung fachlicher Spezialfragen können Landesfachgruppen, die sich nach regionalem Bedarf in Bezirksfachgruppen für:
1.1. Zierpflanzenbau,
1.2. Gemüsebau,
1.3. Friedhofsgärtnerei,
1.4. Baumschule,
1.5. Garten- und Landschaftsbau,gliedern, gebildet werden.Die Landesfachgruppen sind verpflichtet, bei Wahrnehmung ihrer Interessen in Übereinstimmung mit dem Verband zu handeln. Die Mitglieder des Verbandes gehören nach eigener Entscheidung der jeweils für den Betrieb oder für einen Betriebsteil zutreffenden Landesfachgruppe an. Sie sind berechtigt, mehreren Landesfachgruppen anzugehören und an Veranstaltungen anderer Landesfachgruppen teilzunehmen. Nur Mitglieder des Verbandes können auch Mitglieder einer Landesfachgruppe werden.Von der Bildung dieser Landesfachgruppen kann abgesehen werden, wenn anderweitig gesichert ist, dass die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen werden.
2. Jede Bezirksfachgruppe wird von einem Bezirksfachgruppenleiter geführt, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Dieser hat im Vertretungsfalle alle Rechte und Pflichten, die nach der Satzung dem Bezirksfachgruppenleiter selbst zustehen.Er hat die Aufgabe, fachliche Spezialfragen auf Bezirksebene zu bearbeiten und gegenüber dem Bezirksvorsitzenden und dem Landesfachgruppenleiter zu vertreten, sowie die ihm vom Landesfachgruppenleiter übertragenen Aufgaben zu erledigen.
3. Die zu den jeweiligen gartenbaulichen Sparten zählenden Bezirksfachgruppen bilden die Landesfachgruppe.Jede Landesfachgruppe wird von einem Landesfachgruppenleiter geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Dieser hat im Vertretungsfalle alle Rechte und Pflichten, die nach der Satzung dem Landesfachgruppenleiter selbst zustehen. Er hat die Aufgabe, fachliche Spezialfragen der Landesfachgruppe zu bearbeiten und diese gegenüber dem Präsidium sowie den Fachgruppen bzw. Fachverbänden des Zentralverbandes Gartenbau zu vertreten. Außerdem hat er die ihm vom Präsidium übertragenen Aufgaben zu erledigen.

§ 10
Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind:
1.1. das geschäftsführende Präsidium,
1.2. das Präsidium,
1.3. die Landesdelegiertenversammlung,
1.4. die Mitgliederversammlung,
1.5. die Bezirksversammlung.

§ 11
Das geschäftsführende Präsidium
1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
1.1. der Präsident,
1.2. der erste stellvertretende Präsident,
1.3. der zweite stellvertretende Präsident,
1.4. der Verbandsgeschäftsführer, der vom Präsidium bestellt wird.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der erste stellvertretende und zweite stellvertretende Präsident. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:Der erste stellvertretende Präsident ist nur bei Verhinderung des Präsidenten befugt, den Verband zu vertreten.Ist der erste stellvertretende Präsident ebenfalls verhindert, so vertritt ihn der zweite stellvertretende Präsident.Der erste stellvertretende Präsident übt gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters des Verbandes aus.Der Präsident oder einer der zwei stellvertretenden Präsidenten leitet die Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums.
2. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt insbesondere:
2.1. die Koordinierung der Tätigkeit aller Organe, Gartenbaugruppen, Bezirksgartenbaugruppen, Bezirksfachgruppen, Landesfachgruppen und Fachausschüsse des Verbandes,
2.2. die Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums, der Landesdelegiertenversammlung und der Mitgliederversammlung,
2.3. die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
2.4. die Verwaltung des Verbandsvermögens,
2.5. die vorläufige Beschlussfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige Entscheidung des Präsidiums nicht herbeigeführt werden kann. Diese Entscheidungen sind dem Präsidium in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen,
2.6. Genehmigung bzw. Ablehnung von Aufnahmeanträgen.
3. Der Verbandsgeschäftsführer führt im Auftrag und gemäß den Beschlüssen der Organe des Verbandes die laufenden Geschäfte. Er führt die Dienstaufsicht über das Personal. Bei Abstimmungen im geschäftsführenden Präsidium, im Präsidium und in der Landesdelegiertenversammlung hat der Verbandsgeschäftsführer beratendes Stimmrecht.

§ 12
Das Präsidium
1. Dem Präsidium gehören an:
1.1. der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums,
1.2. die Bezirksvorsitzenden. Ihre Anzahl richtet sich nach der Zahl der Regierungsbezirke des Freistaates Bayern,
1.3. die Landesfachgruppenleiter,
1.4. der Vorsitzende des Fachausschusses für Rechts- und Steuerfragen,
1.5. der Vorsitzende des Landesverbandes Bayern im BdB, bzw. sein Stellvertreter,
1.6. der Ausbildungsleiter,
1.7. ein Vertreter der bayerischen Junggärtner, der im beiderseitigen Einvernehmen berufen wird.,
1.8. der Vorsitzende des Verwaltungsrates der TBF-Treuhandgesellschaft Bayerischer Friedhofsgärtner mbH,
1.9. der Umweltbeauftragte,
1.10. der Vorsitzende der Tarifkommission.Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Landesdelegiertenversammlung bis zu drei Persönlichkeiten, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, in das Präsidium wählen.Die Mitglieder des Präsidiums, ausgenommen der Verbandsgeschäftsfüh rer, üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
2. Dem Präsidium obliegt insbesondere:
2.1. Die Beschlussfassung in allen wichtigen berufsständischen und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten, die sich aus der Tätigkeit des Verbandes ergeben,
2.2. die Beratung des Haushaltsplanes,
2.3. die Beratung und Beschlussfassung des gesamten der Vorbereitung der Landesdelegiertenversammlung dienenden Materials,
2.4. die Beschlussfassung über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 2,
2.5. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4Abs. 3,
2.6. die Festsetzung der Beiträge für Mitglieder, welche die Vollmitgliedschaft im Bund deutscher Baumschulen, Landesverband Bayern oder im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nachweisen, die Festsetzung der Beiträge für korporative Mitglieder,
2.7. die Genehmigung zur Bildung und Änderung von Gartenbaugruppen, Bezirksgartenbaugruppen, Bezirksfachgruppen und Landesfachgruppen,
2.8. die Benennung von Vertretern des Berufes für ehrenamtliche und beratende Stellen in staatlichen Einrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen Organisationen,
2.9. die Bildung der Fachausschüsse und die Berufung ihrer Mitglieder,
2.10. die Entscheidung über eingelaufene Beschwerden aller Art,
2.11. das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
2.12. die Bestellung des Verbandsgeschäftsführers.Jedem Mitglied können vom Präsidium bestimmte Aufgaben zur Bearbeitung und Erledigung übertragen werden.Alle im Präsidium gefassten wichtigen Beschlüsse sind der Landesdelegiertenversammlung auf deren nächster Sitzung zur Kenntnis zu geben.Der Präsident oder einer der zwei stellvertretenden Präsidenten leitet die Sitzungen des Präsidiums.

§ 13
Die Landesdelegiertenversammlung
1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder verbindlich. Der Landesdelegiertenversammlung gehören an:
1.1. die Mitglieder des Präsidiums,
1.2. die Obermeister aller Gartenbaugruppen.Die Landesdelegiertenversammlung hat nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr zu Sitzungen zusammenzutreten. Ferner ist eine Sitzung einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt. Der Präsident oder einer der zwei stellvertretenden Präsidenten leitet die Sitzungen.
2. Der Landesdelegiertenversammlung obliegt insbesondere:
2.1. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
2.2. die Wahl des Präsidenten und der 2 stellvertretenden Präsidenten,
2.3. die Entlastung des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums,
2.4. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr vom Präsidium vorgelegt werden,
2.5. die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind,
2.6. die Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Präsidiums gemäß § 4 Abs. 3,
2.7. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
2.8. die Entgegennahme und Feststellung der Jahresrechnung,
2.9. die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Erstellung der Beitragsordnung und die Festsetzung der Beiträge aufgrund dieser Beitragsordnung,
2.10. die Wahl der Rechnungsprüfer,
2.11. die Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
2.12. die Beschlussfassung über Zeit und Ort der Landesdelegierten- und der Mitgliederversammlung,
2.13. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 14
Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an.Die Mitgliederversammlung hat nach Bedarf, möglichst am Bayerischen Gartenbautag, zusammenzutreten.Ferner ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.Der Präsident oder einer der zwei stellvertretenden Präsidenten leitet die Versammlung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
2.1. Entgegennahme des Situationsberichtes,
2.2. Abhaltung von aufklärenden Vorträgen über wichtige Berufsfragen,
2.3. Annahme von Entschließungen in besonderen Fällen,
2.4. Beratung und Beschlussfassung über wichtige Berufsfragen, soweit sie der Mitgliederversammlung übertragen werden.

§ 15
Die Bezirksversammlung
1. Die Bezirksversammlung wird von den Bezirksgartenbaugruppen auf der Ebene eines Regierungsbezirkes durchgeführt. Im Rahmen der Bezirksversammlung soll der Bezirksgartenbautag abgehalten werden. Der Bezirksversammlung gehören alle im Gebiet des Regierungsbezirkes wohnhaften Mitglieder an.Die Bezirksversammlung hat nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, zusammenzutreten.
2. Der Bezirksvorsitzende oder seine Stellvertreter leiten die Bezirksversammlung. Zur Beratung und Unterstützung des Bezirksvorsitzenden wird ein Bezirksausschuss gebildet.Dem Bezirksausschuss gehören an:
2.1. der Bezirksvorsitzende,
2.2. die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
2.3. die Bezirksfachgruppenleiter für Zierpflanzenbau, Gemüsebau und Friedhofsgärtnerei,
2.4. der Umweltbeauftragte des Regierungsbezirkes,
2.5. der Ausbildungsbeauftragte des Regierungsbezirkes.
3. Die Bezirksversammlung hat die folgenden Aufgaben:
3.1. Die Beschlussfassung in allen wichtigen berufsständischen Angelegenheiten auf Bezirksebene,
3.2. Entgegennahme des Situationsberichtes,
3.3. Abhaltung von aufklärenden Vorträgen über wichtige Berufs,- Fach- und Wirtschaftsfragen.

§ 16
Einberufung der Organe
  1. Die Einberufung der Organe des Verbandes, ausgenommen die Bezirksversammlungen, erfolgt schriftlich durch den Präsidenten bzw. einem der zwei stellvertretenden Präsidenten oder in ihrem Auftrag durch den Verbandsgeschäftsführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung und zwar mit einer Frist von 14 Tagen. In besonders dringenden Fällen kann das geschäftsführende Präsidium ohne Einhaltung einer Frist telefonisch, telegrafisch oder durch Telefax, einberufen werden.
  2. Die Bezirksversammlungen werden durch die Bezirksvorsitzenden und die Landesfachgruppenversammlungen durch die Landesfachgruppenleiter einberufen.
§ 17
Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
  1. Die Organe gemäß § 10 Ziff. 1.1. – 1.3.sind nur beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens der Präsident oder einer der zwei stellvertretenden Präsidenten und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder dieser Organe in der Sitzung anwesend sind. In der Mitgliederversammlung und der Bezirksversammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder.
  2. Alle Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Beschlussfassungen in der Landesdelegiertenversammlung über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder dieses Organs.
§ 18
Wahlen
1. Bei Wahlen sind nur die ordentlichen Mitglieder nach § 3, Ziffer 1.1. und die außerordentlichen Mitglieder nach § 3, Zif. 1.3. zur Stimmabgabe berechtigt.Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder nach § 3, Zif. 1.1. und außerordentliche Mitglieder nach § 3, Zif. 1.3..
2. Es werden gewählt:
2.1. Die Obermeister, deren Stellvertreter, und, soweit vorhanden, die Fachgruppenleiter von den Mitgliedern der zuständigen örtlichen Gartenbaugruppe.
2.2. die Mitglieder der Bezirksausschüsse durch die Obermeister der Gartenbaugruppen des jeweiligen Regierungsbezirkes,
2.3. die Landesfachgruppenleiter und deren Stellvertreter durch die Bezirksfachgruppenleiter der Regierungsbezirke,
2.4. der Präsident und die zwei stellvertretenden Präsidenten durch die Landesdelegiertenversammlung,
2.5. der Vorsitzende des Fachausschusses für Rechts- und Steuerfragen durch das Präsidium,
2.6. der Ausbildungsleiter durch das Präsidium,
2.7. der Umweltbeauftragte durch das Präsidium,
2.8. der Vorsitzende der Tarifkommission durch das Präsidium.
3. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 3 Jahren. Jeder Stimmberechtigte hat grundsätzlich eine Stimme. Davon abweichend hat jeder Obermeister bei Wahlen in der Landesdelegiertenversammlung für je weitere angefangene 10 Mitglieder seiner Gartenbaugruppe zusätzlich eine Stimme.Für Wahlen und Abstimmungen in der Landesdelegiertenversammlung können die Obermeister ihr Stimmrecht auf einen anderen stimmberechtigten Delegierten des jeweiligen Regierungsbezirkes übertragen.Bei Übertragung des Stimmrechts muss eine schriftliche Vollmacht am Veranstaltungsbeginn vorgelegt werden.
4. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen, ausgenommen die Wahl der Rechnungsprüfer, erfolgen geheim mittels Stimmzettel, wobei als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 19
Niederschriften

Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften mit dem Ergebnis der Verhandlungen und Beschlüsse zu fertigen. Sie sind von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden abzuzeichnen und grundsätzlich allen Mitgliedern der jeweiligen Organe zuzustellen.

§ 20
Auflösung

Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses Organs auf einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. In der die Auflösung des Verbandes beschließenden Versammlung ist über die Verwendung des nach Durchführung der Auflösung verbleibenden Verbandsvermögens zu bestimmen. Es ist grundsätzlich zur Förderung des Berufsstandes einzusetzen.

Memmingen, 28.06.2000